Feuerschutztüren und -tore
Feuerschutztüren und -tore sind selbstschließende Feuerschutzabschlüsse, entsprechend DIN 4102-5.
Feuerschutztüren müssen der DIN 18082 entsprechen oder ihre Verwendbarkeit durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nachweisen und dementsprechend eingebaut werden.
Feuerschutztüren müssen grundsätzlich geschlossen bleiben. Ist aus betrieblichen Gründen längeres Offenstehen notwendig, dürfen sie nur mit allgemeinen bauaufsichtlichen zugelassenen Feststellanlagen offen gehalten werden. Feststellanlagen sind gemäß der Definition von DIN 4102-18 geeignete Geräte oder Gerätekombinationen, welche die Funktion der Türschließmittel kontrollieren und zeitlich begrenzt unwirksam machen. Feststelleinrichtungen sind Vorrichtungen mit denen Feuerschutztüren und -tore, sowie Förderanlagenabschlüsse aus betrieblichen erforderlichen Gründen offen gehalten werden können. Sie bestehen aus Feststellvorrichtung, Branderkennungselement und Auslösevorrichtung, sowie aus einer Energieversorgung. Sie bewirken beim Ansprechen des Branderkennungselementes das selbsttätige Schließen der Abschlüsse. Feststellanlagen müssen ihre Verwendbarkeit durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nachweisen und entsprechend den Bestimmungen der Zulassung ausgeführt werden. Regelmäßige Prüfungen entsprechend der Zulassung sind erforderlich. Die Ausführung der Wartung und jährlichen Prüfung der Feststellanlage darf nur von einer Fachkraft oder hierfür ausgebildenden Person vorgenommen werden.